Weshalb diese unerwünschte Entwicklung in Eichgraben bald Realität werden könnte?
Mit dem § 16(5) des Niederösterr. Raumordnungsgesetzes möchte der Landesgesetzgeber u.a. sicherstellen, dass die traditionellen niederösterreichischen Siedlungsgärten weder kleinkariert verhüttelt oder mit städtischen Wohnblöcken zubetoniert werden.
Damit soll erreicht werden, dass auf einer Parzelle lediglich ein Wohngebäude mit maximal zwei Wohneinheiten in Ausnahmefällen bis zu drei Wohneinheiten innerhalb einer Gebäudehülle errichtet wird.
Der Bürgermeister von Eichgraben sieht das aber in seiner Funktion als Baubehörde ganz anders: Für ihn ist eine Wohneinheit ein Wohngebäude!?!
Mit dieser rabulistischen Begriffsverdrehung genehmigt der Bürgermeister sogar auf einer Kleinstparzelle (z.B. 700 m²) 2 Wohngebäude!
Die zur Verfügung stehende Fläche bei 2 Wohngebäuden auf einer Kleinstparzelle von
700 m² schrumpft daher auf 350 m² pro Wohngebäude. Der durchschnittliche Schrebergarten hat ein Flächenausmaß von etwa 350 m².
Wir haben den Beweis, dass der Herr Bürgermeister diese Art der Intensivverhüttelung dem Grundstückeigentümer bzw. den Investoren sogar empfiehlt.
Jetzt kommt aber die große Überraschung:
Trotz der eindeutigen Rechtslage unterstützen einige Landesjuristen die Rechtsmeinung des Eichgrabener Bürgermeisters, der u.a. auch als Landtagsabgeordneter werkt.
Entnehmen Sie bitte die juristischen Details dieser rechtlichen Auseinandersetzung aus unserer Aufsichtsbeschwerde beim Amt der N.Ö. Landesregierung durch Download.
Gleichzeitig sind Bemühungen im Gange, diese Angelegenheit über einen Fall aus der Praxis über die Instanzen vor die Höchstgerichte zu bringen.
Damit soll eine eindeutige Entscheidung herbeigeführt werden.
Der Obmann, Josef Maralik
Im Anhang 2 Fallbeispiele für Intensivverhüttelung aus Fotodoku.15